Die Ziele der KlimaWoche Bielefeld e.V.
Die KlimaWoche Bielefeld verfolgt ein zentrales, übergeordnetes Ziel:
Die Verbesserung des Informationsgrades und der Gestaltungskompetenz der Bielefelder Bevölkerung hinsichtlich (lokaler) Maßnahmen, Ansätzen und Produkte des Klimaschutzes, der Energieeffizienz und der Förderung erneuerbarer Energien im Kontext von Bildung für Nachhaltigkeit.
Dabei legen wir Wert auf die Tatsache, dass die KlimaWoche Bielefeld Lösungen an die Hand gibt, durch die der Einzelne in die Lage versetzt wird, selbstständig nachhaltig zu handeln. Wir möchten, dass ein Umdenken stattfindet, damit jeder seine Handlungen an dem Ziel der Nachhaltigkeit ausrichtet.
Zur Erreichung dieses zentralen Ziels wird eine Vielzahl von Aktivitäten und Aktionen durchgeführt, deren Ziele, Ergebnisse und Auswirkungen zur Erreichung des Gesamtziels der Veranstaltung beitragen sollen. Die inhaltliche und organisatorische Abstimmung der einzelnen Aktionen (Teilprojekte) erfordert folglich eine zentrale Koordinations- und Steuerungsstelle. Diese wird ab Mai 2019 in der Meisenstraße 96 zu finden sein.
Des Weiteren ist geplant, jedes Teilprojekt bzw. jede Aktion anhand eines Dokumentations- und Evaluationsbogens zu dokumentieren, um das Ausmaß der (Teil-)zielerreichung beurteilen zu können. Neben dieser mittelfristigen Zielsetzung strebt das Projekt KlimaWoche Bielefeld – auch basierend auf den Erfahrungen mit der Veranstaltung 2011 – eine Weiterentwicklung der Konzeption an. Die gegenwärtige Diskussion der Projektverantwortlichen fokussiert u.a. folgende Entwicklungslinien für die neue Konzeption:
- Prüfung der Frage nach einem neuen Format bzw. einer neuen Organisationsform der Klimawoche,
- Prüfung der Frage nach einer engeren und formelleren Kooperation mit anderen Initiativen, Organisationen und Akteuren in der Region mit ähnlicher thematischer Ausrichtung und
- die Erschließung zusätzlicher Finanzierungsgrundlagen durch die Umsetzung innovativer Ansätze (z.B. in Anlehnung an das Social Business-Modell, durch die Gewinnung sozialer Investoren etc.).
Die KlimaWoche Bielefeld sollte das vorhandene Know-how der Region bündeln und laufende Bildungs- und Beratungsangebote sowohl für Schulen als auch für Bildungseinrichtungen und Unternehmen der Region durchführen (z.B. erlebnis-orientierte Programmen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, Nachhaltigkeits-trainings, Konferenzen, Ausstellungen, Beratung bei der Organisation von Klimawochen in anderen Städten etc.).
Die Satzung der KlimaWoche Bielefeld e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 15.05.2013 in Bielefeld, geändert am 05.12.2013 auf der Mitgliederversammlung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „KlimaWoche Bielefeld“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Ziel des Vereins ist es, die Handlungskompetenz der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, Schülerinnen und Schülern, Auszubildenden und Studierenden, Schulen und weiteren Bildungseinrichtungen sowie privaten Haushalten und Unternehmen in Bezug auf den Klimaschutz zu steigern.
Dazu gehören z.B. die Bereiche nachhaltige Produkte, nachhaltige Mobilität, Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energien.
Zu den erneuerbaren Energien gehören z.B. Wind, Sonne, Wasser, Biomasse und Geothermie. Themen und Handlungsfelder sind insbesondere Information, Aufbau eines Netzwerks zwischen Schulen, Hochschulen, Unternehmen, Vereinen, Politik, Körperschaften sowie Privatpersonen, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit, nicht gewerbliche Kooperationen, Vernetzung und Kommunikation.
Die Angebote sind im Wesentlichen für die Besucher kostenlos und werden durch Sponsoren und Spenden finanziert.
Der Verein versteht seine Aufgaben als Umsetzung zentraler Anliegen für Klimagerechtigkeit, sozialer Gerechtigkeit und die Bewahrung der Schöpfung. - Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
● Information der Öffentlichkeit, der in Betracht kommenden staatlichen Stellen und der Gebietskörperschaften durch Stellungnahmen, Informationsschriften und Seminare
● Mitwirkung beim Ausbau eines nationalen und internationalen Netzwerkes
● Förderung von Maßnahmen der Fortbildung
● Durchführung der Klimawoche Bielefeld als Veranstaltungswoche
● Initiierung und Unterstützung von Projekten im Bereich Nachhaltigkeit
● Einrichtung und Unterhaltung von Bildungseinrichtungen
§ 3 Steuerbegünstigung
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand des Vereins erworben.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes.
- Der Austritt eines Mitglieds ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt. Dabei sind auch einmalige Umlagen und nach Mitgliedsgruppen differenzierte Beiträge möglich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und ein Kuratorium.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
- Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes,
b) Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von denen eine oder einer nicht dem Verein angehören muss.
c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,
d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, nach Vorlage des Berichtes der Kassenprüfer,
f) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist,
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins - Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher eingeladen. Sie tagt, so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags auf Einberufung tagen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einer Mehrheit von 60 zu 40 Prozent gefasst. Bezüglich Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins gelten die Ausnahmen gemäß § 10 Abs. (1) der Satzung.
- Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und vier weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Der Vorstand tagt so häufig, wie dies für die zu behandelnden Angelegenheiten erforderlich ist.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die oder der zusammen mit einem Mitglied des Vorstands zeichnungsberechtigt ist.
- Der Vorstand kann für einzelne Bereiche Fachausschüsse zur Vorbereitung seiner Entscheidungen und derjenigen der Mitgliederversammlung einsetzen, deren Mitglieder nicht Mitglieder des Vereins sein müssen.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 9 Kuratorium
- Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens vom Vorstand bestimmt werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
- Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die oder der berechtigt ist, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an den Förderverein der Friedrich-v. Bodelschwingh Schulen e.V. Bethel, der es unmittelbar und ausschließlich zum Zwecke der Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu verwenden hat.